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Satzung

des Vereins „Pflegende Angehörige von Demenzerkrankten Friesland e. V.“

Stand: 23. Februar 2026

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Pflegende Angehörige von Demenzerkrankten Friesland e. V.“

Der Verein hat seinen Sitz in 26441 Jever / Friesland.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

Der Verein mit Sitz in 26441 Jever / Friesland verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten mildtätiger Zwecke sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 Abgabenordnung, insbesondere pflegender Angehöriger von demenzerkrankten Menschen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf Hilfe angewiesen sind.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

die ideelle, organisatorische und praktische Unterstützung pflegender Angehöriger von Menschen mit Demenzerkrankungen,

die Durchführung von Informations- und Aufklärungsveranstaltungen zu Themen wie Demenz, Patientenverfügung, Ernährung bei Demenz, Therapieformen (z. B. Ergo- und Logotherapie), Resilienz und Achtsamkeit,

die Organisation von Begegnungs- und Veranstaltungsnachmittagen für demenzerkrankte Menschen und deren Angehörige,

den fachlich begleiteten Austausch, Öffentlichkeitsarbeit sowie die Sensibilisierung der Gesellschaft für die Situation pflegender Angehöriger.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss gegenüber dem Antragsteller nicht begründet werden.

Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.

Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Die Gründe sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

Die Höhe bei der Vereinsgründung beträgt:

Aufnahmegebühr: 5 Euro

Jahresbeitrag: 12 Euro

Der Beitrag ist innerhalb von 30 Kalendertagen nach Aufnahme in den Verein fällig.

Interessierte können einmalig an einem Schnupperabend teilnehmen, ohne dass hierfür Gebühren erhoben werden.

Die Änderung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

der Vorstand

die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

dem Vorsitzenden,

seinem Stellvertreter,

dem Schatzmeister.

Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den Verein jeweils allein.

Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.

Im Innenverhältnis gilt, dass Rechtsgeschäfte mit einem Wert über 2.000 Euro der Zustimmung eines weiteren Vorstandsmitglieds bedürfen.

§ 9 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Vertretung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,

Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

Verwaltung des Vereinsvermögens und Erstellung des Jahresberichts,

Aufnahme neuer Mitglieder.

§ 10 Bestellung des Vorstands

Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Wiederwahl ist zulässig.Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein. Mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.Ein Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Wahl eines Nachfolgers im AmtScheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Vereinsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch in den Vorstand berufen.

§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

Änderungen der Satzung,

Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,

Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ausschluss von Mitgliedern,

Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,

Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands,

Auflösung des Vereins.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal jährlich ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter oder einem von der Versammlung gewählten Versammlungsleiter geleitet.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist sie nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln, die Auflösung des Vereins einer Mehrheit von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

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